Statuten
Statuten EATA (European Aquarium and Terrarium Association)
A Allgemeine Bestimmungen
B Mitgliedschaft
C Strukturen und Organisation
D Schlussbestimmungen
A Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr der EATA
- Die am 20.11.2010 in Hambrücken (Deutschland) gegründete Interessengemeinschaft führt den Namen EATA (European Aquarium and Terrarium Association).
- Sie hat ihren Sitz in Brüssel.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Art. 2 Zweck und Ziele der EATA
- Informationsaustausch unter den angeschlossenen Verbänden.
- Einflussnahme auf die Gestaltung von Gesetzen und Verordnungen für die Tierhaltung auf europäischer Ebene.
- Gegenseitige Unterstützung bei vivaristischen Projekten (z. B. Arterhaltungsprogramme, Weiterbildung …).
- Pflege von wissenschaftlichen, wirtschaftlichen und politischen Kontakten auf internationaler Ebene.
Art. 3 Kommunikation
Als Informationsplattform dient die Homepage der EATA, welche mit den Internetseiten der angeschlossenen Verbände verlinkt ist.
B Mitgliedschaft
Art. 4 Mitgliedschaft
- Mitglieder der EATA sind normalerweise die Landesverbände.
- Sind in einer Nation aus sprachlichen Gründen oder von der Thematik her eigenständige nationale Verbände, so können alle Mitglieder der EATA sein.
- Gibt es in einer Nation keinen organisierten Verband, so können maximal 2 Vereine mit jeweils einem Stimmrecht vorläufig bis zur Gründung eines Verbandes Mitglied der EATA werden.
- Aufnahmeverfahren: Die provisorische Aufnahme erfolgt durch den Vorstand. Die definitive Aufnahme muss an der nächsten Delegiertenversammlung bestätigt werden.
Art. 5 Beitrag
Der Mitgliederbeitrag wird durch die Delegiertenversammlung (DV) jährlich festgelegt.
Art. 6 Ausschluss
Verbände, die ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen, werden an der nächsten Delegiertenversammlung ausgeschlossen.
C Strukturen und Organisation
Art. 7 Organe
Die Organe der EATA sind:
- Die Delegiertenversammlung (DV)
- Der Vorstand
- Die Kontrollstelle (Kassenprüfer)
Art. 8 Delegiertenversammlung (DV)
- Mindestens einmal jährlich findet eine ordentliche DV mit je 2 stimmberechtigten Vertretern der nationalen Verbände statt.
- Nationen mit 2 Landesverbänden haben je 1 stimmberechtigten Vertreter.
- Eine schriftliche Stimmübertragung kann innerhalb eines Landesverbandes und auch grenzübergreifend erfolgen.
- Bis 2 weitere Leute aus den einzelnen Verbänden haben Mitsprache- aber kein Stimmrecht an der DV.
- Der Vorstand oder 3 Landesverbände können die Einberufung einer ausserordentlichen DV mit gleichen Stimmrechtsverhältnissen wie an der ordentlichen DV beim Präsidenten verlangen.
- Satzungsänderungen werden durch die DV mit Zweidrittelmehrheit bestimmt.
- Die Traktandenliste ist den angeschlossenen Verbänden mindestens 30 Tage vorher zuzustellen.
- Anträge der angeschlossenen Verbände zu Händen der DV, welche nicht die Geschäfte der Traktandenliste betreffen, sind dem Präsidenten mindestens 60 Tage vor der DV einzureichen.
- Beschlüsse der DV können auch auf dem Kommunikationsweg gefasst werden.
Art. 9 Vorstand
- Der Vorstand wird für 4 Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich.
- Der Vorstand besteht aus:
- Präsident
- Vizepräsident 1
- Vizepräsident 2
- Kassenwart
- Schriftführer
- Zu jeder Position wird ein Stellvertreter gewählt.
Art. 10 Präsident
- Der Präsident vertritt die EATA bei Behörden oder bei anderen Verbänden. Er bestimmt über allfällige Vertretungen durch andere Vorstandsmitglieder.
- Der Präsident sorgt für die Erstellung der Traktandenliste der ordentlichen oder ausserordentlichen DV und führt diese.
- Der Präsident überwacht alle Aktivitäten in der EATA und sorgt für Kommunikation innerhalb des Vorstandes.
Art. 11 Vizepräsident 1 (Aussenminister)
- Der Vizepräsident 1 sorgt für Kontakte der EATA nach aussen (Kommissionen in Brüssel, OFI, BNA etc.) nach Vorgabe durch den Vorstand.
Art. 12 Vizepräsident 2 (Innenminister)
- Der Vizepräsident 2 begleitet die Projekte innerhalb der EATA und vertritt dort den Vorstand.
- Der Vizepräsident 2 sorgt für die Kommunikation innerhalb der EATA.
- Der Vizepräsident 2 sorgt für die Organisation der ordentlichen oder ausserordentlichen DV
Art. 13 Kassenwart
- Der Kassenwart verwaltet die Finanzen der EATA.
- Der Kassenwart sorgt für die jährliche Kassenrevision durch die gewählten Kassenprüfer.
Art. 14 Schriftführer
- Der Schriftführer führt Protokoll oder sorgt für die Erstellung der Protokolle an den EATA - Veranstaltungen.
- Der Schriftführer sorgt auch für die Archivierung und Verteilung der EATA Protokolle an alle Mitgliederverbände, die Vorstandsmitglieder und die Kontrollstelle.
Art. 15 Die Kontrollstelle (Kassenprüfer)
- Zwei Kassenprüfer und ein Ersatzmann werden durch die DV gewählt.
- Jedes Jahr scheidet der amtsälteste Kassenprüfer aus. Im Normalfall rückt der Ersatzmann nach und ein neuer Ersatzmann wird gewählt.
D Schlussbestimmungen
Art. 16 Auflösung
- Bei weniger als drei teilnehmenden Verbänden wird die EATA aufgelöst.
- Das Vermögen wird entweder einer aus der EATA entstehenden Nachfolgeorganisation oder bei Fehlen einer solchen der ZGAP (Zoologische Gesellschaft für Arten- und Populationsschutz) als Spende übergeben.
Art. 17 In Kraft treten
- Diese Statuten wurden an der DV vom 12.09.2015 in Dachau in Kraft gesetzt.
- Grundlage der Satzung ist die deutsche Version.
- Diese Statuten wurden an der DV vom 16. Sept 2017 in Fulda überarbeitet zur vorliegenden Fassung.
- Diese Statuten wurden am 14.09.19 in Rychnow mit dem neuen Punkt 4.3 ergänzt.
Präsident: Dr. Peter Sound
Schriftführer: Thierry de Coulon