Statuten

Statuten EATA  (European Aquarium and Terrarium Association)

A  Allgemeine Bestimmungen
B  Mitgliedschaft
C  Strukturen und Organisation
D  Schlussbestimmungen

 

A Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr der EATA

  1. Die am 20.11.2010 in Hambrücken (Deutschland) gegründete Interessengemeinschaft führt den Namen EATA (European Aquarium and Terrarium Association).
  2. Sie hat ihren Sitz in Brüssel.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Art. 2 Zweck und Ziele der EATA

  1. Informationsaustausch unter den angeschlossenen Verbänden.
  2. Einflussnahme auf die Gestaltung von Gesetzen und Verordnungen für die Tierhaltung  auf europäischer Ebene.
  3. Gegenseitige Unterstützung bei vivaristischen Projekten (z. B. Arterhaltungsprogramme, Weiterbildung …).
  4. Pflege von wissenschaftlichen, wirtschaftlichen und politischen Kontakten auf internationaler Ebene.

Art. 3 Kommunikation

Als Informationsplattform dient die Homepage der EATA, welche mit den Internetseiten der angeschlossenen Verbände verlinkt ist.

 

B Mitgliedschaft

Art. 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder der EATA sind normalerweise die Landesverbände.
  2. Sind in einer Nation  aus sprachlichen Gründen oder von der Thematik her  eigenständige nationale Verbände, so können  alle  Mitglieder der EATA sein.
  3. Gibt es in einer Nation keinen organisierten Verband, so können maximal 2 Vereine mit jeweils einem Stimmrecht vorläufig bis zur Gründung eines Verbandes Mitglied der EATA werden.
  4. Aufnahmeverfahren: Die provisorische Aufnahme erfolgt durch den Vorstand. Die definitive Aufnahme muss an der nächsten Delegiertenversammlung bestätigt werden.

Art. 5 Beitrag

Der Mitgliederbeitrag wird durch die Delegiertenversammlung (DV) jährlich festgelegt.

Art. 6 Ausschluss

Verbände, die ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen, werden an der nächsten Delegiertenversammlung ausgeschlossen.

 

C Strukturen und Organisation

Art. 7 Organe

Die Organe der EATA sind:

  1. Die Delegiertenversammlung (DV)
  2. Der Vorstand
  3. Die Kontrollstelle (Kassenprüfer)

Art. 8 Delegiertenversammlung (DV)

  1. Mindestens einmal jährlich findet eine ordentliche DV mit je 2 stimmberechtigten Vertretern der nationalen Verbände statt.
  2. Nationen mit 2 Landesverbänden haben je 1 stimmberechtigten Vertreter.
  3. Eine schriftliche Stimmübertragung kann innerhalb eines Landesverbandes und auch grenzübergreifend erfolgen.
  4. Bis 2 weitere Leute aus den einzelnen Verbänden haben Mitsprache- aber kein Stimmrecht an der DV.
  5. Der Vorstand oder 3 Landesverbände können die Einberufung einer ausserordentlichen DV mit gleichen Stimmrechtsverhältnissen wie an der ordentlichen DV beim Präsidenten verlangen.
  6. Satzungsänderungen werden durch die DV mit Zweidrittelmehrheit bestimmt.
  7. Die Traktandenliste ist den angeschlossenen Verbänden mindestens 30 Tage vorher zuzustellen.
  8. Anträge der angeschlossenen Verbände zu Händen der DV, welche nicht die Geschäfte der Traktandenliste betreffen, sind dem Präsidenten mindestens 60 Tage vor der DV einzureichen.
  9. Beschlüsse der DV können auch auf dem Kommunikationsweg gefasst werden.

Art. 9 Vorstand

  1. Der Vorstand wird für 4 Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich.
  2. Der Vorstand  besteht aus:
    • Präsident
    • Vizepräsident 1
    • Vizepräsident 2
    • Kassenwart
    • Schriftführer
  3. Zu jeder Position wird ein Stellvertreter gewählt.

Art. 10 Präsident

  1. Der Präsident vertritt die EATA bei Behörden oder bei anderen Verbänden. Er bestimmt über allfällige Vertretungen durch andere Vorstandsmitglieder.
  2. Der Präsident sorgt für die Erstellung der Traktandenliste der ordentlichen oder ausserordentlichen DV und führt diese.
  3. Der Präsident überwacht alle Aktivitäten in der EATA und sorgt für Kommunikation innerhalb des Vorstandes.

Art. 11 Vizepräsident 1 (Aussenminister)

  1. Der Vizepräsident 1 sorgt für Kontakte der EATA nach aussen (Kommissionen in Brüssel, OFI, BNA etc.) nach  Vorgabe durch den Vorstand.

Art. 12 Vizepräsident 2 (Innenminister)

  1. Der Vizepräsident 2 begleitet die Projekte innerhalb der EATA und vertritt dort den Vorstand.
  2. Der Vizepräsident 2 sorgt für die Kommunikation innerhalb der EATA.
  3. Der Vizepräsident 2 sorgt für die  Organisation der ordentlichen oder ausserordentlichen DV

Art. 13 Kassenwart

  1. Der Kassenwart verwaltet die Finanzen der EATA.
  2. Der Kassenwart sorgt für die jährliche Kassenrevision durch die gewählten Kassenprüfer.

Art. 14 Schriftführer

  1. Der Schriftführer führt Protokoll oder sorgt für die Erstellung der Protokolle an den EATA - Veranstaltungen.
  2. Der Schriftführer sorgt auch für die Archivierung und Verteilung der EATA Protokolle an alle Mitgliederverbände, die Vorstandsmitglieder und die Kontrollstelle.

 Art. 15 Die Kontrollstelle (Kassenprüfer)

  1. Zwei Kassenprüfer und ein Ersatzmann werden durch die DV gewählt.
  2. Jedes Jahr scheidet der amtsälteste Kassenprüfer aus. Im Normalfall rückt der Ersatzmann nach und ein neuer Ersatzmann wird gewählt.

 

D Schlussbestimmungen

Art. 16 Auflösung

  1.  Bei weniger als drei teilnehmenden Verbänden wird die EATA aufgelöst.
  2. Das Vermögen wird entweder einer aus der EATA entstehenden Nachfolgeorganisation oder bei Fehlen einer solchen der ZGAP (Zoologische Gesellschaft für Arten- und Populationsschutz) als Spende übergeben.

Art. 17 In Kraft treten

  1. Diese Statuten wurden an der DV vom 12.09.2015 in Dachau in Kraft gesetzt.
  2. Grundlage der Satzung ist die deutsche Version.
  3. Diese Statuten wurden an der DV vom 16. Sept 2017 in Fulda überarbeitet zur vorliegenden Fassung.
  4. Diese Statuten wurden am 14.09.19 in Rychnow mit dem neuen Punkt 4.3 ergänzt.

Präsident: Dr. Peter Sound

Schriftführer: Thierry de Coulon